Lösungen bei negativen Gutachten

Ein Gutachten wird in rechtlichen Angelegenheiten dann in Auftrag gegeben, wenn der Entscheidungsträger (z.B.
das Gericht) nicht über ausreichend eigene Sachkunde zur Frage des Gutachtens verfügt. Das Ergebnis des Gutachtens dient folgend als Entscheidungsgrundlage.

Liegt dem Entscheidungsträger ein für Sie negatives Gutachten vor, so müssen Sie auch von einer folgenden negativen Entscheidung für Sie ausgehen. Können Sie dem Gericht jedoch fachlich fundiert darlegen, dass das Gutachtenergebnis aufgrund von Gutachtenmängel nicht haltbar ist (durch eine Validierung), so wird das Gericht regelmäßig ein neues Gutachten in Auftrag geben und sich dann dessen Ergebnis als Grundlage der Entscheidung bedienen.

Hierbei kann dies wie beim Erstgutachten ebenso negativ für Sie ausgehen mit der Folge, dass Sie wieder ein für Sie negatives Gutachten gegen sich haben. Selbst, wenn Sie dann ein freies Gegengutachten zu Ihren Gunsten brächten, stünde es aus Sicht des Entscheidungsträgers 1:1.

Würde das Gegengutachten für Sie positiv ausfallen, so stünden 2 gegenteilige Gutachten im Raum mit der Folge, dass der Entscheidungsträger zur endgültigen Klärung der Gutachtenfrage nunmehr ein sog. Obergutachten in Auftrag geben würde, an welchem sich dann die Entscheidung orientiert.

Die Lösungen:

Sie haben gesehen, dass das Vorgehen gegen ein für Sie negatives Gutachten auf zwei Arten erfolgen kann:

  1. Validierung + ggf. vom Gericht neu beauftragtes Gutachten + ggf. freies Gegengutachten.
  2. Sofortiges freies Gegengutachten + ggf. vom Gericht beauftragtes Obergutachten.

Als optimale Variante ist jedoch folgende zu empfehlen:

Validierung + sofortiges freies Gutachten !

Wenn die Validierung das Gutachten zu Fall bringt, und Sie ein für Sie positives Gutachten eines (freien) Gutachters beibringen können, so ist die Entscheidungsgrundlage schlicht und einfach das für Sie positive Gutachten, da das Erstgutachten zu Fall gebracht ist und somit für die Entscheidung nicht mehr relevant sein kann.
Ob dann ein Gericht ein weiteres Gutachten beauftragen würde, ist fraglich, da durch die Validierung dem Erstgut-achten jegliche Gültigkeit entzogen ist, und somit keine klärungsbedürftige Gutachtenlage vorliegt (wie dies bei Gutachten-Gegengutachten ggf. der Fall wäre) – das Gericht könnte somit nur schwer bzw. gar nicht die Notwendig- keit eines weiteren Gutachtens begründen.

Sie sehen, dass eine Validierung alleine Ihnen zwar eine gewisse Chance einer für Sie günstigen Entscheidung eröffnet, jedoch die Kombination aus einer Validierung und einem freien Gutachten Ihnen den entscheidenden Schritt hin zu einer für Sie günstigen Entscheidung ermöglicht.